C1 21 232 URTEIL VOM 20. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________ GMBH, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Eberhart, 3001 Bern gegen Y _________, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechts- anwalt Philippe Schwarz, 3602 Thun (Werkvertrag) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 26. August 2021 [BRG Z1 18 xxx]
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Es wird festgestellt, dass sich der Werklohn des Klägers gemäss den in Rechnung gestellten Regiestunden und Materialkosten be- stimmt.
E. 1.2 Mit seiner Klage macht der Berufungsbeklagte (als erstinstanzli- cher Kläger) gegenüber der Berufungsklägerin (als erstinstanzliche Be- klagte) vermögensrechtliche Ansprüche, nämlich eine Werklohnforderung und damit einhergehend die definitive Eintragung
250 RVJ / ZWR 2022 eines Bauhandwerkerpfandrechts geltend, mit Streitwerten von jeweils über Fr. 10 000.-. Die von Beklagten erstinstanzlich widerklageweise geltend gemachte Gegenforderung beruht auf demselben Werkver- tragsverhältnis. Dabei ist zwischen den Parteien strittig, ob sich die ent- sprechende Vergütung für die geleisteten Arbeiten und Materiallieferungen nach Aufwand - so der Berufungsbeklagte - oder nach Ausmass - so die Berufungsklägerin - bemisst. Allein darüber hat das Bezirksgericht im angefochtenen Entscheid befunden. Es hat er- kannt, dass sich der Werklohn des Klägers gemäss den in Rechnung gestellten Regiestunden und Materialkosten bestimmt. Dieser Entscheid bringt das Verfahren vor Bezirksgericht nicht zu Ende, so dass es sich um keinen Endentscheid handelt (vgl. Art. 236 ZPO). Ebenso wenig stellt der angefochtene erstinstanzliche Entscheid indes- sen einen Zwischenentscheid im Sinne des Gesetzes dar. Laut der De- finition von Art. 237 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO liegt ein selbständig anfechtbarer bzw. selbständig anzufechtender Zwischenentscheid dann vor, wenn durch eine abweichende obergerichtliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart werden kann. Im Umkehrschluss ist ein Zwi- schenentscheid unzulässig, wenn die obere Instanz bei abweichender Beurteilung der Vorfrage keinen Endentscheid erlassen oder dadurch keine erhebliche Einsparung an Zeit bzw. Kosten bewirkt werden kann. Vorliegend ist bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt, weil bei ei- nem gegenteiligen Urteil des Kantonsgerichts, d.h. bei Massgeblicher- klärung des Ausmasses für die Festsetzung des Werklohns, kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt würde. Die Berufung ist folglich nicht gegeben, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Eine Anfechtung der Bemessungsgrundlage des Werklohns wird nur mit dem Endent- scheid möglich sein (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_137/2013 vom 7. No- vember 2013 E. 4, nicht publ. in BGE 139 III 478, PRA 2014 46; Entscheid ZK 15 500 des Obergerichts Bern vom 11. Dezember 2015;
s. auch BGE 132 III 785 E. 3.2 und 4.1 sowie Bundesgerichtsurteil 5A_555/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1.3 zum vergleichbaren Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Steck/Brunner, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 18 zu Art. 237 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
E. 2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- rufungsbeklagten. In seiner Berufungsantwort vom 8. November 2021 stellte der erstinstanz- liche Kläger und Widerbeklagte folgende Anträge: Die Berufung vom 23. September 2021 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Brig - Östlich Ra- ron - Goms vom 26. August 2021 im Verfahren (…) zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 28. März 2022 räumte das Kantonsgericht den Parteien die Möglich- keit ein, sich bis zum 20. April 2022 zur Frage der Zulässigkeit der Beru- fung beziehungsweise allenfalls eines anderen Rechtsmittels vernehmen zu lassen. Die Berufungsklägerin vertrat in ihrer Eingabe vom 13. April 2022 den Standpunkt, dass es sich erstinstanzlich um einen Zwischen- entscheid handle, welcher aufgrund der darin behandelten Kernfrage der Art der Entschädigungsbemessung sowie des Streitwerts mit Berufung anfechtbar sei. Nach der vom Berufungsbeklagten am 20. April 2022 ein- genommenen Position stellt der angefochtene Entscheid des Bezirksge- richts keinen Zwischenentscheid gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO dar, was gegen die Zulässigkeit der Berufung spreche; in diesem Falle sei auf die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten. Aus den Erwägungen
E. 3 A., 2016, N. 9 zu Art. 237 ZPO). Nach dem Gesagten macht eine Verfahrensbeschränkung gemäss Art. 125 lit. a ZPO nur dann Sinn,
RVJ / ZWR 2022 251 wenn sie entweder zu einem Zwischenentscheid im Sinne des Geset- zes (so Bundesgerichtsurteil 4A_267/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 4.2) oder zu einem Endentscheid führt, Letzteres namentlich bei Vernei- nung von Haftungsvoraussetzungen und sich daraus ergebender Kla- geabweisung. Die Frage der Zeit- oder Kostenersparnis als zweite gesetzliche Vo- raussetzung für einen Zwischenentscheid darf daher offenbleiben. Im- merhin sei angemerkt, dass bei Behandlung der Berufung durch das Kantonsgericht wenig gewonnen wäre, selbst wenn das Bezirksgericht gestützt darauf das Gutachten thematisch eingrenzen wollte. Denn der das Verfahren nicht abschliessende Entscheid des Kantonsgerichts als letzte kantonale Instanz könnte nicht selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. dazu auch die im vorstehenden Absatz angeführte Rechtsprechung), womit die Art der Werklohnbemessung in der Schwebe bliebe und vom Bundesgericht erst auf eine eventuelle spätere Beschwerde in Zivilsachen gegen den Endentscheid hin definitiv festgelegt würde. Eine alsdann in diesem Punkt anderslautende Beurteilung des Bundesgerichts hätte zur Folge, dass das Bezirksgericht das Beweisverfahren nach längerer Zeit und Erschöpfung des Instanzenzugs wieder aufnehmen und ausweiten müsste.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
248 RVJ / ZWR 2022 Zivilprozessrechtrecht - Zwischenentscheid - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 20. Mai 2022, X. GmbH c. Y. - TCV C1 21 232 Zwischenentscheid: Begriff und Anfechtbarkeit (Art. 237 ZPO); Verfah- rensbeschränkung (Art. 125 lit. a ZPO) - Der Erlass eines Zwischenentscheids setzt begrifflich voraus, dass durch abwei- chende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so liegt kein Zwischenentscheid im Sinne des Gesetzes vor und ist der entsprechende Entscheid infolgedessen auch nicht selbständig anfechtbar (E. 1.2). - Eine Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbe- gehren macht nur dann Sinn, wenn sie entweder zu einem Zwischenentscheid im Sinne des Gesetzes oder zu einem Endentscheid führt (E. 1.2). Décision incidente : notion et voie de droit (art. 237 CPC) ; limitation de la procédure (art. 125 let. a CPC) - Le prononcé d’une décision incidente suppose par définition que l'instance de recours puisse rendre une décision contraire qui mette fin au procès et permette ainsi une économie de temps et de frais importante. Si cette condition n’est pas réalisée, il ne s'agit pas d'une décision incidente et le recours immédiat n'est pas ouvert à son en- contre (consid. 1.2). - Une limitation de la procédure à certaines questions ou à certaines conclusions n'a de sens que si elle permet le prononcé d'une décision incidente ou d'une décision finale (consid. 1.2). Verfahren (gekürzt) B. Bereits am 8. Oktober 2020 hatte das Bezirksgericht das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien vor Einholung des Gutachtens "vor- derhand auf die materiellrechtlichen Fragen beschränkt, ob sich der Werklohn des Klägers gemäss den in Rechnung gestellten Regiestun- den und Materialkosten bestimmt oder ob die vertraglich vereinbarten Leistungen des Klägers auf dem System des Ausmasses basieren". Am 26. August 2021 fällte das Bezirksgericht dazu folgenden Zwi- schenentscheid:
1. Es wird festgestellt, dass sich der Werklohn des Klägers gemäss den in Rechnung gestellten Regiestunden und Materialkosten be- stimmt.
2. Die Prozesskosten gehen mit der Hauptsache.
RVJ / ZWR 2022 249 C. Gegen den vorstehenden Entscheid erklärte die erstinstanzliche Be- klagte und Widerklägerin am 23. September 2021 Berufung beim Kan- tonsgericht mit den Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen des Berufungsbeklagten auf dem System des Ausmasses basieren.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- rufungsbeklagten. In seiner Berufungsantwort vom 8. November 2021 stellte der erstinstanz- liche Kläger und Widerbeklagte folgende Anträge: Die Berufung vom 23. September 2021 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Brig - Östlich Ra- ron - Goms vom 26. August 2021 im Verfahren (…) zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 28. März 2022 räumte das Kantonsgericht den Parteien die Möglich- keit ein, sich bis zum 20. April 2022 zur Frage der Zulässigkeit der Beru- fung beziehungsweise allenfalls eines anderen Rechtsmittels vernehmen zu lassen. Die Berufungsklägerin vertrat in ihrer Eingabe vom 13. April 2022 den Standpunkt, dass es sich erstinstanzlich um einen Zwischen- entscheid handle, welcher aufgrund der darin behandelten Kernfrage der Art der Entschädigungsbemessung sowie des Streitwerts mit Berufung anfechtbar sei. Nach der vom Berufungsbeklagten am 20. April 2022 ein- genommenen Position stellt der angefochtene Entscheid des Bezirksge- richts keinen Zwischenentscheid gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO dar, was gegen die Zulässigkeit der Berufung spreche; in diesem Falle sei auf die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten. Aus den Erwägungen 1.2 Mit seiner Klage macht der Berufungsbeklagte (als erstinstanzli- cher Kläger) gegenüber der Berufungsklägerin (als erstinstanzliche Be- klagte) vermögensrechtliche Ansprüche, nämlich eine Werklohnforderung und damit einhergehend die definitive Eintragung
250 RVJ / ZWR 2022 eines Bauhandwerkerpfandrechts geltend, mit Streitwerten von jeweils über Fr. 10 000.-. Die von Beklagten erstinstanzlich widerklageweise geltend gemachte Gegenforderung beruht auf demselben Werkver- tragsverhältnis. Dabei ist zwischen den Parteien strittig, ob sich die ent- sprechende Vergütung für die geleisteten Arbeiten und Materiallieferungen nach Aufwand - so der Berufungsbeklagte - oder nach Ausmass - so die Berufungsklägerin - bemisst. Allein darüber hat das Bezirksgericht im angefochtenen Entscheid befunden. Es hat er- kannt, dass sich der Werklohn des Klägers gemäss den in Rechnung gestellten Regiestunden und Materialkosten bestimmt. Dieser Entscheid bringt das Verfahren vor Bezirksgericht nicht zu Ende, so dass es sich um keinen Endentscheid handelt (vgl. Art. 236 ZPO). Ebenso wenig stellt der angefochtene erstinstanzliche Entscheid indes- sen einen Zwischenentscheid im Sinne des Gesetzes dar. Laut der De- finition von Art. 237 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO liegt ein selbständig anfechtbarer bzw. selbständig anzufechtender Zwischenentscheid dann vor, wenn durch eine abweichende obergerichtliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart werden kann. Im Umkehrschluss ist ein Zwi- schenentscheid unzulässig, wenn die obere Instanz bei abweichender Beurteilung der Vorfrage keinen Endentscheid erlassen oder dadurch keine erhebliche Einsparung an Zeit bzw. Kosten bewirkt werden kann. Vorliegend ist bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt, weil bei ei- nem gegenteiligen Urteil des Kantonsgerichts, d.h. bei Massgeblicher- klärung des Ausmasses für die Festsetzung des Werklohns, kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt würde. Die Berufung ist folglich nicht gegeben, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Eine Anfechtung der Bemessungsgrundlage des Werklohns wird nur mit dem Endent- scheid möglich sein (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_137/2013 vom 7. No- vember 2013 E. 4, nicht publ. in BGE 139 III 478, PRA 2014 46; Entscheid ZK 15 500 des Obergerichts Bern vom 11. Dezember 2015;
s. auch BGE 132 III 785 E. 3.2 und 4.1 sowie Bundesgerichtsurteil 5A_555/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1.3 zum vergleichbaren Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Steck/Brunner, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 18 zu Art. 237 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
3. A., 2016, N. 9 zu Art. 237 ZPO). Nach dem Gesagten macht eine Verfahrensbeschränkung gemäss Art. 125 lit. a ZPO nur dann Sinn,
RVJ / ZWR 2022 251 wenn sie entweder zu einem Zwischenentscheid im Sinne des Geset- zes (so Bundesgerichtsurteil 4A_267/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 4.2) oder zu einem Endentscheid führt, Letzteres namentlich bei Vernei- nung von Haftungsvoraussetzungen und sich daraus ergebender Kla- geabweisung. Die Frage der Zeit- oder Kostenersparnis als zweite gesetzliche Vo- raussetzung für einen Zwischenentscheid darf daher offenbleiben. Im- merhin sei angemerkt, dass bei Behandlung der Berufung durch das Kantonsgericht wenig gewonnen wäre, selbst wenn das Bezirksgericht gestützt darauf das Gutachten thematisch eingrenzen wollte. Denn der das Verfahren nicht abschliessende Entscheid des Kantonsgerichts als letzte kantonale Instanz könnte nicht selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. dazu auch die im vorstehenden Absatz angeführte Rechtsprechung), womit die Art der Werklohnbemessung in der Schwebe bliebe und vom Bundesgericht erst auf eine eventuelle spätere Beschwerde in Zivilsachen gegen den Endentscheid hin definitiv festgelegt würde. Eine alsdann in diesem Punkt anderslautende Beurteilung des Bundesgerichts hätte zur Folge, dass das Bezirksgericht das Beweisverfahren nach längerer Zeit und Erschöpfung des Instanzenzugs wieder aufnehmen und ausweiten müsste.